Bei CHF 20‘000.00 handelt es sich aber um einen beachtlichen Betrag, den die Beschuldigte 1 in ihrer schwierigen finanziellen Situation andernorts nur schwer hätte auftreiben können. Ferner befand sich der «Mini One» nicht in ihrem Besitz, sondern war zur Abwicklung des vereinbarten Verkaufs dem Privatkläger zugeteilt worden. Es erscheint unter diesen Umständen wenig wahrscheinlich, dass die Beschuldigte 1 «aus Versehen» vergessen haben könnte, eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen zu haben. Auch das von ihr selber erwähnte Schreiben ihrer damaligen Rechtsanwältin vom 13. Oktober 2014 (pag.