Unterzeichnung des Sacheinlagevertrags am 19. September 2014 – notabene sieben Monate später – jedenfalls nicht wie eine Alleineigentümerin gebärden. Es mag zwar zutreffen, dass der Fahrzeugverkauf – verglichen mit der Regelung der Kinderbelange – für die Beschuldigte 1 im Februar 2014 nur von untergeordneter Bedeutung war. Bei CHF 20‘000.00 handelt es sich aber um einen beachtlichen Betrag, den die Beschuldigte 1 in ihrer schwierigen finanziellen Situation andernorts nur schwer hätte auftreiben können.