7 der gerichtlich genehmigten Trennungsvereinbarung vom 28. Februar 2014, worin sich die Beschuldigte 1 und der Privatkläger darauf geeinigt hatten, den «Mini One» zu verkaufen bzw. den Verkauf durch den Privatkläger in die Wege zu leiten, kam die Vorinstanz zum absolut nachvollziehbaren Schluss, die Beschuldigte 1 habe davon ausgehen müssen, dass das Fahrzeug in absehbarer Zeit verkauft werde. Auch wenn sie vom Privatkläger mutmasslich nicht über den erfolgten Verkauf orientiert worden war und ihren Anteil am Erlös nicht erhalten hatte, konnte sie sich bei der Gründung der P._____ (Gesellschaft) bzw. bei der