13. Beweiswürdigung Gestützt auf Ziff. 7 der gerichtlich genehmigten Trennungsvereinbarung vom 28. Februar 2014, worin sich die Beschuldigte 1 und der Privatkläger darauf geeinigt hatten, den «Mini One» zu verkaufen bzw. den Verkauf durch den Privatkläger in die Wege zu leiten, kam die Vorinstanz zum absolut nachvollziehbaren Schluss, die Beschuldigte 1 habe davon ausgehen müssen, dass das Fahrzeug in absehbarer Zeit verkauft werde.