Sie habe sich auch nach Abschluss der Trennungsvereinbarung als Eigentümerin des Fahrzeuges gewähnt. Der Privatkläger habe sie nie über einen Verkauf informiert und sie habe auch nie ihren Anteil des Nettoerlöses von ihm überwiesen erhalten. Weiter brachte die Beschuldigte 1 sinngemäss vor, Ziff. 7 der Trennungsvereinbarung sei bloss bescheidene Bedeutung beizumessen, da es beim Abschluss der Trennungsvereinbarung primär um die Zuteilung des Obhutsrechts über die Kinder gegangen sei.