1021 f.). Aus dem als «Verkaufsvertrag» bezeichneten Dokument ergibt sich zunächst, dass die Beschuldigte 1 das Fahrzeug «Mini One Cabriolet» am 21. März 2013 von AH.________ zu einem Preis von CHF 24‘000.00 erwarb und damit Eigentümerin desselben wurde (pag. 270). Im Rahmen der Trennungsvereinbarung vom 28. Februar 2014 vereinbarte die Beschuldigte 1 mit dem Privatkläger, dass dieser den Verkauf des Fahrzeugs für einem Mindestpreis von CHF 20‘000.00 in die Wege leiten sollte, wobei sie (die Beschuldigte 1) 40% und der Privatkläger 60% des Nettoerlöses erhalten sollte (Ziff. 7 der Trennungsvereinbarung, pag.