12. Sachverhalt 12.1 Unbestrittener Sachverhalt Der den Vorwürfen (vgl. dazu Ziff. I.A.3. und 4. Der Anklageschrift [pag. 634] bzw. Ziff. III.1.1. und 1.2. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [pag. 1019 f.]) zu Grunde liegende Sachverhalt ist in weiten Teilen unbestritten und durch objektive Beweismittel dokumentiert. Diese wurden von der Vorinstanz zutreffend zusammengestellt. Auf ihre diesbezüglichen Erwägungen wird verwiesen (Ziff. III.1.3. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1021 f.).