von ihrem bisherigen Aufenthaltsort weg, ohne dass sich dies mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter rechtfertigen lassen würde. Sie griffen damit massiv in die Interessen der Kinder ein und verletzten letztlich auch deren Freiheitsrechte. Der Tatbestand der Entführung (Art. 183 Ziff. 2 StGB) ist sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Weil zwei Kinder betroffen waren, liegt zudem eine Mehrfachbegehung vor. Die Beschuldigten sind der mehrfachen, in Mittäterschaft begangenen qualifizierten Entführung nach Art. 183 Ziff. 2 und Ziff. 4 StGB schuldig zu erklären.