37 schuldigte 2 unterstützte seine Lebenspartnerin tatkräftig und moralisch. Er organisierte bei seiner Exfrau bzw. bei deren neuem Ehemann AG.________ insbesondere auch die offenbar dringend benötigten finanziellen Mittel (pag. 87 und 96). Demnach ist Mittäterschaft zweifelsohne gegeben. 11.3.8 Fazit Die Beschuldigten brachten die beiden noch nicht 16 Jahre alten Kinder H.________ und I.________ von ihrem bisherigen Aufenthaltsort weg, ohne dass sich dies mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter rechtfertigen lassen würde.