es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkte; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seines Mittäters zu eigen macht (Urteil des Bundesgerichts 6B_911/2009 vom 15. März 2015 E. 2.3.3, mit Verweis auf BGE 118 IV 397 E. 2b). Mittäterschaft ist folglich gleichwertiges koordiniertes Zusammenwirken bei der Begehung einer strafbaren Handlung. Wer selber tatbestandsmässig handelt, ist immer Mittäter (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in Trechsel/Pieth (Hrsg), Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Vor Art.