11.3.6 Zur Qualifikation Es ist offenkundig, dass der Freiheitsentzug deutlich mehr als 10 Tage dauerte (11. Juli – 2. Dezember 2015), weshalb auch ein erschwerender Umstand gemäss Art. 184 Abs. 4 StGB gegeben ist (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1019). 11.3.7 Zur Mittäterschaft Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern so zusammenwirkt, dass er als Hauptbeteiligter dasteht.