Nicht entscheidend ist dagegen, ob die Ortsveränderung bei den Kindern tatsächlich einen (nachweisbaren) Schaden hinterliess. Es reicht vielmehr aus, wenn die von den Beschuldigten mit der Ortsverschiebung geschaffene Situation dem Wohl und den Bedürfnissen der Kinder klar entgegenstand (Urteil des Bundesgerichts 6B_1235/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 2.4.3). Vorliegend wurde den Parteien – kurz vor der Ausreise der Beschuldigten – ein rechtspsychologischer Fachbericht und damit eine Experteneinschätzung zur bestmöglichen Wahrung des Kindswohls während der Trennungsphase zur Kenntnis gebracht;