Diese ist mitunter darin zu erblicken, dass die Kinder keine Möglichkeit hatten, unabhängig vom Willen der Beschuldigten zurück an ihren gewohnten Aufenthaltsort zu gelangen. Sie befanden sich in einem fremden Land, sprachen nicht die dortige Sprache und waren nicht mit dessen Kultur vertraut. Die Beschuldigten waren des Weiteren darauf bedacht, dass die Kinder nicht Kontakt in die Schweiz aufnahmen. Während H.________ von sich aus Stillschweigen über ihren Aufenthaltsort bewahrte und bei ihrer Freundin diesbezüglich gar noch falsche Informationen verbreitete, wurde I.________