Anders als Art. 220 StGB schützt Art. 183 Ziff. 2 StGB nicht den Elternteil, dem der Kontakt zum gemeinsamen Kind verunmöglicht wurde, sondern das Kind, welches durch die Verbringung an einen anderen Aufenthaltsort massiv in seinen geschützten Interessen und damit letztlich in seinem Freiheitsrecht beschnitten wird. Aufgrund der Verschiedenheit der betroffenen Rechtsgüter besteht zwischen den beiden Bestimmungen echte Konkurrenz (ULRICH WEDER, in: Andreas Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB / JStGB, 20. Aufl. 2018, N 9 f. zu Art. 220 StGB; ANDREAS ECKERT, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2018, N 37 zu Art. 220 StGB).