Nach dem am 1. Juli 2014 in Kraft gesetzten Art. 301a Abs. 2 ZGB müssen Eltern, welche das Sorgerecht gemeinsam ausüben, beim anderen Elternteil, dem Gericht oder der Kindesschutzbehörde die Zustimmung einholen, wenn sie den Aufenthaltsort des Kindes wechseln wollen und der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt (lit. a) oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den andern Elternteil hat (lit. b). Der Entziehung von Minderjährigen nach Art.