6B_1279/2015 vom 14. April 2016 E. 2 je mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand der Entführung die vorsätzliche Begehung voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (DELNON/RÜDY, a.a.O., N 57 zu Art. 183 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_1279/2016 vom 14. April 2016 E. 2.3.1). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung des Tatbestands für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB), sich mit ihm abfindet, mag er