Grundsätzlich keine Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB liegt vor, wenn ein Elternteil, der das Recht hat, über den Aufenthaltsort eines Kindes zu bestimmen, diesen verändert. Gemäss der nunmehr gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichts sind aber Konstellationen denkbar, in denen die Verbringung eines Kindes an einen anderen Aufenthaltsort derart massiv in dessen Interessen und letztlich auch in sein Freiheitsrecht eingreift, dass sie strafrechtlich relevant wird. In diesen Ausnahmefällen lässt sich die Ortsveränderung nicht mehr mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern rechtfertigen.