Die im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB besonders schutzbedürftigen Opfer können in eine unzulässige Freiheitsbeschränkung nicht in relevanter Weise einwilligen (DELNON/RÜDY, a.a.O., N 52 zu Art. 183 StGB). Auf ihren Willen kommt es nicht an. Das Gesetz schützt sie unabhängig davon, ob sie Widerstand leisten oder ob sie in die Entführung einwilligen (Urteils des Bundesgerichts 6B_248/2017 vom 17. Mai 2017 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 141 IV 10 E. 4.5.4). Grundsätzlich keine Entführung im Sinne von Art.