Der Tatbestand der Entführung setzt voraus, dass sich als Folge des Verbringens an einen anderen Ort eine Machtposition des Täters über sein Opfer ergibt. Erforderlich ist zudem, dass die Ortsveränderung für eine gewisse Dauer vorgesehen und das Opfer in seiner persönlichen Freiheit tatsächlich beschränkt ist, es insbesondere nicht die Möglichkeit hat, unabhängig vom Willen des Täters an seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zurückzukehren (Urteil des Bundesgerichts 6B_248/2017 vom 17. Mai 2017 E. 4). Bei Personen, die noch nicht 16 Jahre alt sind, sind keine besonderen Tatmittel erforderlich. Die im Sinne von Art. 183 Ziff.