Geschütztes Rechtsgut ist die körperliche Bewegungsfreiheit des Opfers (BGE 141 IV 10 E. 4.5.2 und 4.5.4). Entführen bedeutet das widerrechtliche Sichbemächtigen einer Person durch Wegbringen von ihrem bisherigen Aufenthaltsort (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2018, N 23 zu Art. 183 StGB). Der Tatbestand der Entführung setzt voraus, dass sich als Folge des Verbringens an einen anderen Ort eine Machtposition des Täters über sein Opfer ergibt.