30 sei ferner kein Motiv des Beschuldigen 2 ersichtlich, die Kinder zu verschleppen; die Kinder selber hätten sich auch niemals dahingehend geäussert, dass sie nicht umziehen möchten. 11.3 Erwägungen der Kammer 11.3.1 Rechtliche Grundlagen zu Art. 183 Ziff. 2 StGB Nach Art. 183 Ziff. 2 StGB macht sich strafbar, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist. Geschütztes Rechtsgut ist die körperliche Bewegungsfreiheit des Opfers (BGE 141 IV 10 E. 4.5.2 und 4.5.4).