SR 210) würden in der Lehre nicht mit der Entführung nach Art. 183 Ziff. 2 StGB, sondern der Entziehung von Minderjährigen nach Art. 220 StGB in Verbindung gebracht. Man müsse sich sodann fragen, so Rechtsanwalt B.________ für die Beschuldigte 1 weiter, ob sich die Beschuldigte 1 der Auswirkungen der Revision habe bewusst sein müssen. Angesichts der nach wie vor bestehenden Uneinigkeit über den genauen Gehalt der Bestimmung könne dies nicht angenommen werden; die Beschuldigte 1 habe sich darum gegebenenfalls in einem Verbotsirrtum befunden.