Es habe dies im «Nigeria-Fall» angenommen, wo ein Vater seine drei- und fünfjährigen Söhne zu fremden Personen nach Nigeria gebracht und sie dort alleine gelassen habe. Dieser Sachverhalt sei mit der vorliegend zu beurteilenden Situation nicht zu vergleichen: H.________ und I.________ seien dauernd mit ihrer Mutter (der Hauptbetreuungsperson) zusammen gewesen. Spanien sei für sie auch nicht ein fremdes Land, sondern die zweite Heimat ihrer Mutter, wo sie auch bereits verschiedentlich ihre Ferien verbracht hätten. Verstösse gegen den von der Vorinstanz zitierten Art. 301a des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) würden in der Lehre nicht mit der Entführung nach Art.