Aus einem Verstoss gegen zivilrechtliche Bestimmungen könne im Übrigen nicht ohne weiteres auf eine strafrechtliche Relevanz des Verhaltens geschlossen werden. Zwar habe das Bundesgericht in BGE 141 IV 10 ausgeführt, dass die Verbringung eines Kindes an einen anderen Ort nach Art. 183 Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) strafbar sein könne, wenn sie mit dem Kindswohl absolut nicht zu vereinbaren sei. Es habe dies im «Nigeria-Fall» angenommen, wo ein Vater seine drei- und fünfjährigen Söhne zu fremden Personen nach Nigeria gebracht und sie dort alleine gelassen habe.