29 klar. So seien sich die Autoren auch unter dem neuen Recht nicht einig, welcher Gehalt dem Begriff der Obhut beizumessen sei. Die Vorinstanz habe sodann ohne nähere Begründung die neuen Bestimmungen zur Anwendung gebracht, ohne sich zum Übergangsrecht zu äussern und zu erörtern, welche Bedeutung der Revision des Zivilgesetzbuches im vorliegenden Fall zukomme. Aus einem Verstoss gegen zivilrechtliche Bestimmungen könne im Übrigen nicht ohne weiteres auf eine strafrechtliche Relevanz des Verhaltens geschlossen werden.