1007 f.). Die Vorinstanz ging weiter davon aus, die Beschuldigten hätten den Wohnsitzwechsel sowie die Geheimhaltung desselben zusammen geplant und ausgeführt und so in Mittäterschaft gehandelt. 11.2 Argumente der Verteidigung Die Beschuldigte 1 liess anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ausführen, sie werde in der Trennungsvereinbarung vom 28. Februar 2014 bei einer gemeinschaftlichen elterlichen Sorge als alleinige Inhaberin der Obhut über beide Kinder aufgeführt. In dieser Eigenschaft sei ihr bis zum 30. Juni 2014 das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht über die beiden Kinder zugekommen.