Indem sie sich über die klaren Empfehlungen des rechtspsychologischen Fachberichts hinweggesetzt hätten, hätten sie das Wohl der Kinder erheblich gefährdet bzw. eine erhebliche Gefährdung billigend in Kauf genommen. Ferner hätten die Beschuldigten mit ihrem plötzlichen Wegzug den Aufbau eines Besuchsrechts und damit die Wiederannäherung zum Vater untergraben bzw. faktisch verunmöglicht und diesem so die Kinder entzogen (S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1007 f.).