11. Rechtliche Würdigung 11.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete die Voraussetzungen für die Annahme einer Kindesentführung als gegeben. Sie erwog, die Beschuldigten hätten im Wissen darum, dass ihnen eine entsprechende Zustimmung weder vom Kindsvater noch von den Behörden erteilt worden war bzw. wäre, eigenmächtig den Wohnsitz der Kinder aus der Schweiz nach Spanien verlegt. Indem sie sich über die klaren Empfehlungen des rechtspsychologischen Fachberichts hinweggesetzt hätten, hätten sie das Wohl der Kinder erheblich gefährdet bzw. eine erhebliche Gefährdung billigend in Kauf genommen.