637.137). Unter Berücksichtigung all der erwähnten Umstände lässt sich das Verhalten der Beschuldigten nach Ansicht der Kammer nicht anders deuten, als dass sie sich der Kernaussagen des Berichts und der damit zu erwartenden Anpassungen der Betreuungsregelung für die Zukunft (insbesondere der absehbaren Intensivierung des Kontaktes zwischen I.________ und dem Vater und dem geplanten Aufbau einer längerfristigen Annäherung zwischen diesem und H.________) bewusst waren, sie den Empfehlungen der Gutachter aber schlichtweg nicht folgen wollten und sich darum faktisch über sie hinwegsetzten. 10.7 Erstellter Sachverhalt