Das Schreiben von Rechtsanwältin Q.________ vom 9. Juli 2015 deutet ferner darauf hin, dass die Beschuldigte 1 den Fachbericht mit ihrer damaligen Rechtsbeiständin besprochen bzw. diese ihr die wichtigsten Punkte erläutert hatte, bevor sie auf das Stellen von Ergänzungsfragen verzichtete (pag.