Er setzte sich ferner genügend mit ihnen auseinander, um die darin gemachten Aussagen als Vermutungen bis hin zu Unwahrheiten zu bewerten und anzugeben, dass der Privatkläger mit seinem Umzug nach Graubünden genau das Gegenteil der Empfehlungen realisiert habe (pag. 240 Z. 138 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, wurde der Fachbericht den Beschuldigten zugestellt (pag. 637.130). Er ist in gut verständlicher Sprache geschrieben und in seinen Empfehlungen klar. Das Schreiben von Rechtsanwältin Q.______