Dass auch der Beschuldigte 2 um die Empfehlungen des Berichts wusste, liegt zunächst aufgrund seiner Beziehung zur Beschuldigten 1 nahe. Wenig überzeugend erscheint es aber auch, wenn er seine Kenntnis nachträglich auf ein Niveau beschränken will, das sich aus «einmal quer lesen» ergibt. Zu detailliert äusserte er sich andernorts zu den Empfehlungen. Er setzte sich ferner genügend mit ihnen auseinander, um die darin gemachten Aussagen als Vermutungen bis hin zu Unwahrheiten zu bewerten und anzugeben, dass der Privatkläger mit seinem Umzug nach Graubünden genau das Gegenteil der Empfehlungen realisiert habe (pag.