Sie benannte also zwei zentrale Erkenntnisse des Berichts. Noch am 16. Juni 2015 – und damit wenige Wochen vor der heimlichen Abreise – beteuerte die Beschuldigte 1 auf entsprechende Frage der Gutachter, sie biete ihren Kindern ein stabiles Umfeld, Freunde und einen Tagesablauf und plane in der nächsten Zeit keinen Umzug, sondern bleibe an ihrem Wohnort (pag. 637.116). Dass auch der Beschuldigte 2 um die Empfehlungen des Berichts wusste, liegt zunächst aufgrund seiner Beziehung zur Beschuldigten 1 nahe.