Aus der Eingabe von Rechtsanwältin Q.________ vom 28. Mai 2015 geht sodann hervor, dass sich die Beschuldigte 1 über die Bedeutung der Empfehlungen für die künftige Betreuungssituation der Kinder durchaus im Klaren war (pag. 637.81 f.). Sie gab denn auch unumwunden zu, der Bericht sei für sie von grossem Interesse gewesen (pag. 251 Z. 103 f.). Auf die Empfehlungen des Berichts angesprochen gab die Beschuldigte 1 weiter an, darin stehe, dass die Kinder nicht getrennt werden dürften und dass sie nicht umziehen sollten (pag. 251 Z. 107 f.). Sie benannte also zwei zentrale Erkenntnisse des Berichts.