Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände erscheint dieses Vorbringen der Beschuldigten, wie bereits von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, in erster Linie darauf ausgerichtet, das eigene Verhalten zu verharmlosen und stellt auch nach Ansicht der Kammer eine reine Schutzbehauptung dar: Zu beachten ist zunächst, dass die Beschuldigte 1 über ihre Kinder stark in den Beurteilungsprozess involviert war und in diesem Zusammenhang teilweise auch persönlich Fragen der Gutachter beantworten musste (vgl. z. B. Zusammenfassung des Gesprächs vom 16. Juni 2016, pag. 637.115 f.). Aus der Eingabe von Rechtsanwältin Q.