27 Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände erscheint dieses Vorbringen der Beschuldigten, wie bereits von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, in erster Linie darauf ausgerichtet, das eigene Verhalten zu verharmlosen und stellt auch nach Ansicht der Kammer eine reine Schutzbehauptung dar: