Die Beschuldigten bringen vor, sie hätten den Fachbericht nicht genau gelesen bzw. ihn aufgrund der komplizierten Sprache nicht verstanden. Sie hätten darum keine Kenntnis von den darin enthaltenen Empfehlungen gehabt. Es sei ferner Zufall gewesen, dass ihre Ausreise aus der Schweiz kurz nach der Fertigstellung des Berichts erfolgt sei (z. B. Beschuldigter 2, pag. 241 Z. 164 f.).