Kinder verschiedentlich als schädlich darstellte (vgl. dazu beispielsweise zuletzt die Einreichung der Fotos von I.________ am Schiesstand im Berufungsverfahren, pag. 1192), erscheint der Zeitpunkt des Umzuges alles andere als zufällig. Er war in erster Linie darauf ausgerichtet, eine andere Betreuungssituation der Kinder faktisch zu verunmöglichen. Nicht erklärbar wäre die Geheimhaltung des neuen Wohnortes nach Ansicht der Kammer, wenn dieser – wie von den Beschuldigten vorgeben – lediglich aus finanziellen Motiven verlegt worden wäre. In diesem Fall hätte der Wohnsitzwechsel auch nicht derart plötzlich erfolgen müssen.