Die falsche Information der Beiständin und der damaligen Rechtsanwältin der Beschuldigten 1 über einen angeblichen Verwandtschaftsbesuch in Italien sowie die bewusst vage gehaltene Abmeldung bei der Schule nach «Südeuropa» legen vielmehr den Schluss nahe, dass die Beschuldigten ihren Aufenthaltsort bewusst nicht preisgeben wollten. Auch das Verhalten von H.________, welche ihrer Freundin von einem Urlaub in Deutschland berichtete und der Umstand, dass die Nachbarn gegenüber der Polizei angaben, die Beschuldigten seien mit den Kindern in «den Norden» verreist, deuten in diese Richtung. Passend dazu gab H._____