nommenen Kontaktversuche und dem schliesslich eingeleiteten Rückführungsverfahren wenig wahrscheinlich. Die falsche Information der Beiständin und der damaligen Rechtsanwältin der Beschuldigten 1 über einen angeblichen Verwandtschaftsbesuch in Italien sowie die bewusst vage gehaltene Abmeldung bei der Schule nach «Südeuropa» legen vielmehr den Schluss nahe, dass die Beschuldigten ihren Aufenthaltsort bewusst nicht preisgeben wollten.