Bereits aus der Chronologie ergibt sich nach Ansicht der Kammer klar, dass weder die involvierten Behörden, noch die amtliche Verteidigerin der Beschuldigten 1 oder der Privatkläger wussten, wo genau sich die Beschuldigten mit den Kindern aufhielten, nachdem sie die Schweiz im Juli 2015 verlassen hatten. Soweit die Beschuldigten in diesem Zusammenhang vorbrachten, durchwegs telefonisch und per E-Mail erreichbar gewesen zu sein und auch auf den sozialen Netzwerken über ihren Aufenthaltsort informiert zu haben, erscheint dies vor dem Hintergrund der vom Privatkläger und den Behörden unter-