240 Z. 140 ff.). 10.6 Würdigung der Aussagen der Beschuldigten Die Beschuldigten schildern einen gänzlich andern Ablauf der Geschehnisse. Wie bereits die Vorinstanz – auf deren zutreffende Erwägungen ergänzend zu verweisen ist (S. 30 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1002 ff.) – ausführte, stehen ihre Schilderungen vielerorts in Widerspruch zu den übrigen Beweismitteln und wirken im Ergebnis wenig überzeugend.