Auch die Beschuldigte 1 gab diesbezüglich an, es sei I.________ nie verboten worden, mit dem Vater zu telefonieren. I.________ habe auch nie nach seinem Vater gefragt. Nur einmal hätten die beiden telefoniert und I.________ habe Fotos der Wohnung verschickt; da habe der Privatkläger I.________ gefragt, ob er kommen solle, was I.________ verneint habe (pag. 254 Z. 213-223). Auf den psychologischen Fachbericht angesprochen gab die Beschuldigte 1 an, dieser habe sie zwar interessiert, sie habe ihn aber nicht ganz gelesen und aufgrund der Fachbegriffe sowieso nicht alles verstanden (pag. 251 Z. 102-104).