238 Z. 60 f.). Er gab weiter an, bei ihrem Entscheid (also jenem der Beschuldigten) sei von Bedeutung gewesen, dass die Beschuldigte 1 das alleinige Obhutsrecht innegehabt habe (pag. 239 Z. 115 f.). Er bestätigte sodann, dass die damalige amtliche Verteidigerin der Beschuldigten 1, Rechtsanwältin Q.________, über ihren Aufenthaltsort informiert gewesen sei und gar telefonischer Kontakt bestanden habe (pag. 238 Z. 63-67). Kontakt habe auch zum Privatkläger bestanden; dieser habe zudem ihre E-Mail- Adressen und Telefonnummern gehabt, sich aber jeweils nur nach der Regelung