Die Beschuldigten führten weiter aus, sie seien rein aus finanziellen Gründen (Beschuldigte 1 pag. 252 Z. 149 f.) bzw. aufgrund existenzieller Probleme (Beschuldigter 2 pag. 240 Z. 134-136) und nicht wegen dem Privatkläger nach Spanien gegangen. Der Wegzug sei auch nicht geheim erfolgt. Die Beschuldigte 1 führte in diesem Zusammenhang aus, es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass sie derart viele Institutionen über ihren Umzug hätte informieren müssen (pag. 250 Z. 68). Ferner seien ihr auch die Regeln der elterlichen Sorge in der Schweiz nie erläutert worden. Unter elterlicher Obhut verstehe sie, dass die Kinder jeweils dort seien, wo auch sie selber sei (pag. 257 Z. 312 ff.).