Anschliessend sei man ein zweites Mal mit den Kindern zusammengesessen; diese hätten sich dahingehend geäussert, dass sie mit ihnen (den Beschuldigten) in Spanien bleiben möchten (Beschuldigte 1 pag. 249 Z. 52-54; Beschuldigter 2 pag. 237 Z. 45-50). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte 2 sogar aus, den Kindern sei es freigestellt worden, ob sie lieber in Spanien oder der Schweiz leben wollten und dass man sie zurück zum Vater in die Schweiz gebracht hätte, sofern ihnen dies lieber gewesen wäre (pag. 1204 Z. 20-24). Die Beschuldigten führten weiter aus, sie seien rein aus finanziellen Gründen (Beschuldigte 1 pag.