237 Z. 32-38). Kurz vor dem Ende des Urlaubs habe man sich dann mit den Kindern zusammengesetzt und sie gefragt, ob sie damit einverstanden wären bzw. es sich vorstellen könnten, künftig in Spanien zu leben. Dies hätten beide bejaht (Beschuldigte 1 pag. 249 Z. 45-48; Beschuldigter 2 pag. 237 Z. 38-40). Danach habe man begonnen eine Wohnung zu suchen, die künftige deutsche Schule der Kinder zu besichtigen und sich bei einer spanischen Anwältin über die Möglichkeiten einer Auswanderung informiert (Beschuldigte 1 pag. 249 Z. 48-51 i.V.m. pag. 252 Z. 141 f.; Beschuldigter 2 pag. 237 Z. 40-44). Anschliessend sei man ein zweites Mal mit den Kindern zusammengesessen;