vor der Staatsanwaltschaft zu den Vorwürfen befragt. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verweigerte sie weitere Aussagen und verwies im Wesentlichen auf ihre bisherigen Ausführungen (pag. 866). Nachdem sich der Beschuldigte 2 am 11. Februar 2016 vor der Staatsanwaltschaft noch zur Sache geäussert hatte (pag. 236 ff.), verweigerte er bei einen weiteren staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 12. April 2016 (pag. 246 f.) und am 20. Juni 2017 vor der Vorinstanz (pag. 867) weitere Aussagen bzw. wollte keine ergänzenden Angaben