Beide unterschieden jeweils sehr genau zwischen dem, was sie sicher wussten, was sie bloss zu wissen glaubten und was sie von anderen gehört hatten. Sie unterliessen es weiter, den Beschuldigten Unterstellungen zu machen oder sie übermässig zu belasten. Die belastenden Aussagen von H.________ sind umso glaubhafter, als sie ihrer Mutter und dem Beschuldigten 2 grundsätzlich sehr wohl gesinnt ist und angab, auch in Zukunft bei ihnen leben zu wollen. Sie stellte die Entscheidung nach Spanien zu gehen denn auch nicht in Frage, sondern versuchte sie mit dem angeblich «terrorisierenden» Verhalten ihres Vaters zu rechtfertigen.