23 mehr wieso er dies wisse, aber er wisse, dass der Vater nicht habe wissen dürfen, wo sie wohnen würden (pag. 221 Z. 277-280). 10.4.5 Würdigung der Aussagen der Kinder Wie bereits die Vorinstanz erachtet auch die Kammer die Aussagen der Kinder als nachvollziehbar, detailliert, in den Kernpunkten übereinstimmend und damit realitätsbasiert. Beide unterschieden jeweils sehr genau zwischen dem, was sie sicher wussten, was sie bloss zu wissen glaubten und was sie von anderen gehört hatten.